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Jahresmeldung für Vertragsspieler

Gemäß § 5 Abs. 2 SpO/WFLV muss gegenüber der Passstelle bis zum 15.04.2010 der Nachweis erbracht werden, dass die ABgabe der Jahresmeldung zur Sozialversicherung für das Vertragsjahr 2009 erfolgt ist.

Der Verein muss also nicht nur die Abführung der sozialversicherungsrechtlichen Abgaben innerhalb von drei Monaten ab Vertragsbeginn gegeüber der Passstelle nachweisen. Zusätzlich ist die Jahresmeldung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben für einen Vertragsspieler bis zum 31.12.2009 abgeführt worden sind. Wurde ein Vertrag im Jahr 2009 vorzeitig beendet, ist der Nachweis bis zum Beendigungszeitraum zu führen.

Der entsprechende Nachweis ist spätestens bis zum 15.04.2010 bei der Passstelle vorzulegen.

Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ruht die Spielberechtigung ab dem 16.04.2009 bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung.

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