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Praktische Hinweise zu ausgefallenen Mitgliederversammlungen

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Zum amtlichen Umgang mit der Situation, dass vielerorts keine Jahreshauptversammlungen stattfinden konnten anbei ein rechtlicher Hinweis zur weiteren Handhabung, insbesondere dort wo vielleicht schon die Amtszeit des Vorstandes nach §26 BGB bereits abgelaufen ist oder in naher Zukunft abläuft.

Enthält die Vereinssatzung eine Regelung, wonach der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt, hat der Verein kein Problem. Viele Vereinssatzungen enthalten aber keine entsprechende Regelung.
Für diese Fälle hat nun der Gesetzgeber im Eilverfahren durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID 19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 Regelungen getroffen, welche hinsichtlich der vereinsrechtlichen Vorschriften am 28.03.2020 in Kraft getreten sind und zunächst nur für das Jahr 2020 gelten.

Nach Art.2 §5 dieses Gesetzes bleibt auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage ein Vorstandsmitglied eines Vereins (und Stiftung) nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Diese Regelung gilt zunächst allerdings nur für Vorstände, deren Amtszeit in 2020 abläuft.
Hinweis: Die Entlastung des Vorstandes z.B. für 2019 kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Hinweis: Wurde eine Mitgliederversammlung bereits einberufen, die aber wegen der Corona Pandemie nun nicht mehr durchgeführt werden kann, muss diese förmlich abgesetzt werden (Form wie Einberufung).

Die Mitgliederversammlung muss dann zu einem späteren Zeitpunkt völlig neu mit allen Unterlagen neu einberufen werden.
Ferner wurde durch Art.2 §5 des o.g. Gesetzes Vereinen (und Stiftungen) die Möglichkeit eingeräumt, abweichend von §32 Abs.1 BGB auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage eine virtuelle Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen oder aber im Rahmen einer Mitgliederversammlung eine schriftliche Briefwahl (eigenhändige Unterschrift im Original nach §126 BGB erforderlich) durchzuführen oder aber - was für Vereine wohl eher praktikabel sein dürfte - eine Beschlussfassung der Mitglieder im Umlaufverfahren ohne Mitgliederversammlung herbeizuführen.
Abweichend von §32 Abs.2 BGB ist danach ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt werden, die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme in Textform (§126b BGB) abgeben und die Beschlüsse mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst werden.

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